Seit Juli diesen Jahres ist das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um die landeseigene Umsetzung der europäischen Whistleblower-Richtlinie, welche bereits im Dezember 2021 verabschiedet wurde.
Der Gesetzgeber hat damit nun für Unternehmen verbindliche Vorgaben geschaffen mit dem Ziel, hinweisgebende Personen, welche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, vor jeglichen Repressalien wegen der Meldung an interne oder externe Meldestellen zu schützen.
Seit dem 02. Juli 2023 gilt das Gesetz bereits verbindlich für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden. Ab dem 17. Dezember 2023 fallen auch Unternehmen mit 50 Beschäftigten darunter und sind nun dazu verpflichtet, den Schutz zu gewährleisten und sichere Meldekanäle einzuführen. Damit läuft die Übergangsfrist zu diesem Stichtag ab.
Stellen Sie demnach sicher, ob Sie der Umsetzungspflicht bereits nachgekommen sind, oder ob dies bis zum Stichtag noch nachgeholt werden muss. Aufgrund unserer Erfahrung beim Einrichten, Betreiben und der Abwicklung eines Hinweisgebersystems, können Sie sich bei Fragen gerne an uns wenden.
In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen das EU-Recht und das nationale Recht, soweit es sich dabei um Straftaten und Vergehen sowie (bußgeldbewehrte) Ordnungswidrigkeiten handelt.
Meldende Personen können Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten, Freiwillige, Mitarbeitende von Lieferanten sowie Personen sein, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet.
Arbeitgeber sind dabei – trotz Wahlrecht der hinweisgebenden Person – angehalten, eine interne Meldestelle einzurichten. Das Gesetz sieht vor, dass Meldestellen innerhalb der Organisation vorrangig genutzt werden sollen. Dabei müssen die Kanäle auch in einem Umfang kommuniziert werden, der eine Kenntnisnahme der hinweisgebenden Personengruppen ermöglicht.