Wenn ein Mobilfunkunternehmen irrtümlich einen SCHUFA-Eintrag eines Kunden aufgrund behaupteter, jedoch nicht existierender Zahlungsrückstände einträgt, kann der Kunde laut DSGVO immateriellen Schadenersatz fordern. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, bei dem der SCHUFA-Eintrag einer Kundin erst nach etwa 10 Monaten gelöscht wurde, obwohl das Unternehmen schon nach 10 Tagen feststellte, dass die Voraussetzungen für einen solchen Eintrag nicht erfüllt waren.
Die Kundin, die infolge des SCHUFA-Eintrags sogar eine vorübergehende Verweigerung der Kreditvergabe durch ihre Hausbank erlebte, verlangte daraufhin einen immateriellen Schadenersatz von 6.000 Euro. In den unteren Instanzen wurde ihr jedoch nur eine Entschädigung von 500 Euro zugesprochen. Die Kundin legte gegen diese Entscheidung Revision beim BGH ein, die allerdings erfolglos blieb. Der BGH hielt die Entschädigung von 500 Euro für angemessen und betonte, dass der Anspruch auf immateriellen Schadenersatz primär eine Ausgleichsfunktion hat und nicht als Strafe dient.
Im Kontext dieser Entscheidung ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu immateriellen Schäden von Bedeutung. Der EuGH hat klargestellt, dass:
- Kläger die Verantwortung tragen, Schäden konkret darzulegen und immaterielle Schäden ausreichend zu spezifizieren.
- Die bloße Angst vor einem Missbrauch persönlicher Daten einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen kann, wobei im Einzelfall nachgewiesen werden muss, dass diese Befürchtung begründet ist.
- Der Schadensbegriff keine Erheblichkeitsschwelle oder Bagatellgrenze beinhaltet, sodass auch geringfügige Schäden ersatzfähig sind.
- Die Höhe des Schadenersatzes den nationalen Gerichten obliegt, die dabei die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität des Unionsrechts beachten müssen.
- Ein Schadenersatz keine Abschreckungs- oder Straffunktion innehat.
- Ein rein hypothetisches Risiko eines Datenmissbrauchs nicht ausreicht, um einen Schaden geltend zu machen; vielmehr muss eine individuelle Betroffenheit dargelegt werden.
Quelle: www.haufe.de