Bezüglich der Google-Fonts Abmahnwelle scheint sich die Situation weiterhin für einige der Abmahner zuzuspitzen.
Die Generalstaatsanwaltschaft in Berlin ermittelt weiterhin in dieser Frage und hat in einem Verfahren gegen zwei Beschuldigte Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden erlassen, inklusive zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme von 346.000 Euro.
(Wir berichteten damals).
Dazu scheinen nun auch auf zivilrechtlicher Ebene dem Geschäftsmodell der Google Fonts-Abmahnungen Probleme entgegenzukommen.
So hat jetzt das Amtsgericht Ludwigsburg am 28.02.2023 (Az. 8 C 1361/22) gegen besagte Abmahner entschieden. Grund war hier eine negative Feststellungsklage einer Adressatin eines Abmahnschreibens einer Anwaltskanzlei aus Berlin. Die Klägerin verlangte in dieser gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein entsprechender Anspruch der abmahnenden Personen nicht bestand.
Das Gericht gab dem Begehren der Klägerin statt, hauptsächlich deswegen, weil es einen Rechtsmissbrauch gem. § 242 BGB als gegeben angesehen hat. So erschien dem Gericht ein Einnahmeerzielungsinteresse der Abmahnenden als vordergründiges Motiv und nicht etwa, wie behauptet, die Erzeugung von Aufmerksamkeit für das Google Fonts Problem. Dies deckt sich auch mit unserer mehrmals geäußerten Rechtseinschätzung.
Unter anderem hat das Gericht auch den Rechtsmissbrauch als gegeben angesehen, da man sich einen ebenfalls gestellten Unterlassungsanspruch hätte abkaufen lassen und die Abmahner unbestritten die Webseite der Klägerin unter Einsatzes eines Webcrawlers aufgesucht haben.
Interessant ist hier, dass das Gericht auf einen evtl. Schadensersatzanspruch der Abmahnenden gem. Art 82 I DSGVO gar nicht vertieft einging. Nach dem Gericht konnte das Vorliegen eines solchen Anspruches wegen des besagten rechtsmissbräuchlichen Handelns grundsätzlich dahinstehen.
Ob aufseiten der Abmahnenden es also nun aufgrund Ihres „Ärgers“ zu einem berechenbaren Schaden gekommen ist oder nicht, wurde vom Gericht also nicht mit entschieden. Dies kann durchaus dahingehend gedeutet werden, dass das Gericht das rechtsmissbräuchliche Handeln als ziemlich eindeutig angesehen hat.
Auch lässt die Tatsache, dass der Einsatz eines sog. Webcrawlers als erwiesen zu sein scheint, bzgl. des anhängigen Verfahrens wegen versuchten Betruges und versuchter Erpressung in mindestens 2.418 Fällen wohl kein glimpfliches Ende für die Abmahnenden vor dem Strafgericht erahnen.
Das Endergebnis bleibt jedoch, wie immer vor Gericht abzuwarten.