Ab dem 20. Juli 2025 entfällt die Verpflichtung für Online-HändlerInnen, den OS-Link zur Online-Streitschlichtungsplattform anzugeben, da diese Plattform eingestellt wird. Dies reduziert das Risiko von Abmahnungen, da der OS-Link häufig als rechtliche Stolperfalle diente. Dennoch bleibt der Hinweis auf die Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung weiterhin vorgeschrieben.
Die alternative Streitbeilegung wird durch die ADR-Richtlinie und das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelt. Betroffen sind HändlerInnen mit mehr als 10 Beschäftigten sowie bestimmte Branchen wie Energieversorger, unabhängig von ihrer Mitarbeiterzahl. HändlerInnen sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen jedoch klar angeben, ob sie dazu bereit sind oder nicht. Ein Beispiel für eine ablehnende Formulierung ist: „Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“
Unternehmen können im Einzelfall entscheiden, ob sie eine alternative Streitbeilegung in Anspruch nehmen möchten. Falls VerbraucherInnen eine Streitbeilegungsstelle kontaktieren, haben HändlerInnen drei Wochen Zeit, ihre Zustimmung zu erklären. HändlerInnen können auch freiwillig ihre Bereitschaft signalisieren, an Verfahren bestimmter Schlichtungsstellen, wie der Universalschlichtungsstelle, teilzunehmen was jedoch Gebühren nach sich ziehen kann.
Die entsprechenden Hinweise müssen leicht zugänglich auf der Website, etwa im Impressum oder unter der Überschrift „Streitbeilegung“, aufgeführt werden. Gesetzlich verpflichtete Branchen müssen zusätzlich die zuständige Schlichtungsstelle benennen und darauf hinweisen, dass die Teilnahme für sie verpflichtend ist.
Details zu den Fristen, Kosten und Abläufen der alternativen Streitbeilegung sind in weiteren Informationen einsehbar.
Quelle:onlinehändler-News