Der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen LinkedIn wurde vom Landgericht Berlin größtenteils zugestimmt (Urteil vom 24.08.2023, Aktenzeichen: 16 O 420/19 – nicht rechtskräftig).
Durch die Einstellung „Do not Track“ in Ihrem Browser, können Sie verhindern, dass Ihr Suchverhalten verfolgt wird („Tracking“). LinkedIn hat auf seiner Webseite klar erklärt, dass es nicht auf DNT-Signale reagiert. Dies ist jedoch problematisch, denn es können somit auch gegen den Willen der Nutzer:innen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Laut dem vzbv müssen Webseitenbetreiber dieses Signal respektieren. Somit darf LinkedIn die Nichtreaktion nicht mehr mitteilen.
LinkedIn darf außerdem die Funktion „Sichtbarkeit des Profils“ bei der erstmaligen Anmeldung nicht mehr aktivieren. Durch diese Standardeinstellung konnte ein persönliches Profil ohne Einwilligung außerhalb von LinkedIn, z.B. in Suchmaschinen, eingesehen werden.
Bereits im vergangenen Jahr wurde einem Teil der Klage stattgegeben. Hier wurde LinkedIn der unerwünschte Versand von E-Mail-Einladungen an Nicht-Mitglieder untersagt, die der Nutzung ihrer E-Mail-Adresse nicht zugestimmt haben.
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.vzbv.de/urteile/gericht-untersagt-datenschutzverstoesse-von-linkedin