Der Generalanwalt verneint vor dem EuGH in seinem Schlussantrag vom 6.10.2022 (C-300/21), den immateriellen Schadensersatz bei bloßem Ärger über einen Datenschutzverstoß.
Grund für diese Einschätzung war folgender Sachverhalt:
Eine beklagte Adresshändlerin verknüpfte, ohne eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person, Daten von Umfrageinstituten und Wahlstatistiken, um in ihrer Kartei die Informationen zu speichern, an welcher Werbung die jeweilige Person interessiert sein könnte. Der betroffene Kläger war verärgert über diesen Vorgang und die ihm zugeordnete Einschätzung. Als einziger Schadensgrund wurde von Klägerseite sein „ Ärger“ angegeben.
Nach dem Vorschlag des Generalanwaltes sollte der Schadensersatzanspruch nach Art 82 DSGVO zukünftig wie folgt ausgelegt werden:
- Für die Anerkennung eines Anspruches auf Ersatz des Schadens, den eine Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO erlitten hat, reicht die bloße Verletzung der Norm als solcher nicht aus, wenn mit ihr keine entsprechenden materiellen oder immateriellen Schäden einhergehen.
- Der in der DSGVO geregelte Ersatz immaterieller Schäden erstreckt sich nicht auf bloßem Ärger, zu dem die Verletzung einer Vorschrift bei der betroffenen Person geführt haben mag. Es ist Sache der nationalen Gerichte, herauszuarbeiten, wann das subjektive Unmutsgefühl aufgrund seiner Merkmale im Einzelfall als immaterieller Schaden angesehen werden kann.
Sollte sich diese Ansicht vor dem EuGH durchsetzen, müsste für Art 82 DSGVO also ein Schaden konkret nachgewiesen werden können. Dabei reicht dann ein Kontrollverlust eben nicht per se aus, um einen Schaden zu bejahen. Weiterhin macht dann auch nicht jedes negative subjektive Empfinden einen solchen nachweisbar.