Ein Kunde fühlte sich durch eine E-Mail belästigt und forderte 500 Euro Entschädigung wegen eines angeblichen DSGVO-Verstoßes. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage jedoch ab.
Der Kunde hatte 2019 in einem Online-Shop einen Briefkasten-Aufkleber gekauft und erhielt 2020 eine Werbe-E-Mail mit dem Hinweis, dass das Unternehmen trotz der Corona-Pandemie weiterhin für ihn da sei. Er widersprach der Nutzung seiner Daten und verlangte eine Unterlassungserklärung sowie Schmerzensgeld. Da der Händler nicht sofort reagierte, klagte der Kunde.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht lehnten seine Forderung ab, da der Händler eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen (Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23).
Der Kläger brachte vor, dass er die Kontrolle über seine Daten verloren habe und sich mit der Herkunft der E-Mail auseinanersetzen musste, was ihn belastet habe. Der BGH sah jedoch keinen nachweisbaren Schaden. Ein kurzzeitiger Kontrollverlust allein reiche nicht aus – es müsse ein konkreter Missbrauch oder eine Weitergabe der Daten nachgewiesen werden.
Damit stellte der BGH klar: Werbe-E-Mails an Bestandskunden sind nicht automatisch ein Datenschutzverstoß. Ohne konkreten Schaden besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Quelle: www.onlinehaendler-news.de