Einem Online-Shop-Händler wurden 500 Euro Bußgeld verhängt, da dieser einem Auskunftsverlangen nicht nachkam. Ein ehemaliger Kunde des Online-Shops wollte sein Recht geltend machen, eine Kopie aller Informationen zu erhalten, die das Unternehmen über ihn verarbeitet. Außerdem forderte er eine Kopie der Informationen über andere Unternehmen, an die der Shop diese Daten weitergegeben hat. Das Unternehmen kam der Aufforderung nicht nach und musste den Schadensersatz in Höhe von 500 Euro an den Betroffenen zahlen.
Das Unternehmen rechtfertigte sich mit der Begründung, dass eine Authentifizierung des Betroffenen nicht vorlag. Das Gericht ließ sich davon jedoch nicht überzeugen. Es ist nämlich nur möglich, einen Auskunftsanspruch zu verschieben, solange nicht feststeht, wer der Antragssteller ist. In diesem Fall war es aber möglich, die Anfrage des Kunden zuzuordnen. Das Unternehmen hätte somit die gewünschten Informationen bereitstellen müssen.
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