Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legte am 15. Januar 2024 in einem Urteil (Az. C-687/21) fest, dass bei Datenschutzverletzungen ein immaterieller Schadensersatz nur dann gerechtfertigt ist, wenn eindeutig ein Missbrauch personenbezogener Daten erfolgt. Diese Entscheidung folgte einem Vorfall, bei dem ein Saturn-Kunde fälschlicherweise Daten eines anderen erhielt, ohne dass diese missbraucht wurden.
Der EuGH erklärte, dass ein subjektives Unbehagen oder die Angst vor potenziellem Datenmissbrauch nicht ausreicht, um einen immateriellen Schaden anzuerkennen. Entscheidend ist der Nachweis, dass die Daten tatsächlich missbraucht wurden. Diese Klarstellung erschwert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Datenpannen, wenn kein konkret nachweisbarer Schaden entstanden ist.
Diese Rechtsprechung dient als Schutz für Unternehmen vor unbegründeten Klagen und trägt zur Rechtssicherheit bei. Sie zeigt auch die Grenzen des Schadensersatzrechts im Kontext der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf und betont die Notwendigkeit eines nachweisbaren Schadens. Die Entscheidung wird als pragmatisch und unternehmensfreundlich betrachtet, da sie die Beweislast bei Datenschutzklagen klärt und potenzielle Massenklagen erschwert.
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https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/c68721-eugh-dsgvo-schadensersatz-anspruch-immaterieller-schaden-personenbezogene-daten-datenschutz/