Nach einem Urteil des Landgerichtes Bonn vom 30.06.2011 (Az. 14 O 17/11) darf die Deutsche Post ihr Produkt E-Postbrief nicht mehr mit den folgenden Slogans bewerben:
„So sicher und unverbindlich wie der Brief“
„Der E-Postbrief überträgt die Vorteile des klassischen
Briefs in das Internet und bietet damit auch in der elektronischen Welt eine verbindliche, vertrauliche und verlässliche Schriftkommunikation.“
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen diese ihrer Meinung nach irreführende Werbung geklagt und nun im oben genannten Urteil Recht bekommen.
Nach der Auffassung des Landgerichts ist die von der Deutschen Post getroffene Aussage, dass der E-Postbrief „so sicher wie der Brief“ sei, zunächst einmal unwahr.
Außerdem, so die Bonner Richter, erwecken die Werbeslogans die Auffassung, dass auch rechtlich relevante Erklärungen, wie z. B. die Kündigung eines Mietvertrages, mit dem E-Postbrief verbindlich versendet werden können.
In der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale vom 15.08.2011 heißt es: „In einigen Fällen ist für eine rechtsverbindliche Erklärung die Schriftform zwingend vorgeschrieben, etwa bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages. Der Brief muss dabei eigenhändig unterschrieben sein.
Fehlt die Unterschrift, gilt die Erklärung als nicht abgegeben. Das Schriftformerfordernis kann bei der elektronischen Kommunikation nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht beim E-Postbrief jedoch nicht. Verbraucher können durch eine falsche Annahme, elektronische Post sei so verbindlich wie ein Brief, Fristen versäumen und erhebliche Nachteile erleiden.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.