Schafft ein Unternehmen auf seiner Webseite die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nach Auffassung des BGH (Urteil vom 12.09.2013, I ZR 208/12) nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer – so der BGH – nicht unerheblichen Belästigung.
Die entscheidende Passagen in dem Urteil lautet: “Die Beklagte haftet für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mail als Täterin. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse des Klägers durch einen Dritten zurückgeht. Maßgeblich ist, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion der Beklagten zurückgeht und die Beklagte beim Empfänger eine Empfehlungs-E-Mail als Absenderin erscheint. Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion der Beklagten bestehen auch gerade darin, dass Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) ein Hinweis auf den Internetauftritt der Beklagten übermittelt wird. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Es ist offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben.“
Mit Bezugnahme auf das BGH-Urteil wird in der anwaltlichen Praxis diskutiert, ob ein Gestaltungsspielraum für rechtskonforme Weiterempfehlungs-E-Mails besteht. Ohne Gewähr rechtlicher Verbindlichkeit empfehlt GINDAT, folgende Hinweise zu beachten:
- Die Weiterempfehlungs-E-Mail muss auf den Dritten zurückgehen, auf keinen Fall auf das empfohlene Unternehmen. Dies lässt sich am besten dadurch erreichen, dass nach Anklicken des Weiterempfehlungs-Buttons der E-Mail-Client des Nutzers geöffnet wird. Im Header darf als Absender nur der E-Mail-Account des Nutzers erscheinen, aber nicht derjenige des empfohlenen Unternehmens. Die Mail muss in jedem Fall vom Rechner des Nutzers versendet werden.
- Ein automatisch generierter Empfehlungstext seitens des empfohlenen Unternehmens sollte vermieden werden. Vielmehr sollte der Nutzer in eigenen Worten auf das empfohlene Unternehmen hinweisen. Im E-Mail-Client des Nutzers darf nur der Link zur Webseite des empfohlenen Unternehmens erscheinen.
- Die Weiterempfehlungs-E-Mail muss vom Gesamteindruck so gestaltet sein, dass das empfohlene Unternehmen durch den Weiterempfehlungs-Button nur eine technische Hilfestellung gibt.
Die Hinweise bewahren nicht davor, die Rechtsprechung zur “Tell-a-friend-Werbung” im Blick zu behalten. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH andere Fallkonstellationen als die entschiedene anders beurteilen wird.