Für Internet-Suchergebnisse in Bezug auf eine bestimmte Person besteht unter Umständen ein direkter Löschungsanspruch gegen den Betreiber einer Suchmaschine für Links auf Webseiten mit solchen personenbezogenen Inhalten, die für eine Person wenig schmeichelhaft oder rufschädigend oder ehrverletzend zu beurteilen sind. Es gibt ein Recht auf Vergessen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in einer bahnbrechenden Entscheidung gegen den Suchmaschinenbetreiber Google. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=152065&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=258738
Ein Spanier wollte nicht hinnehmen, dass bei der Eingabe seines Namens im Suchfeld bei Google in der Ergebnisliste unter anderem auch ein Verweis zu einem archivierten Zeitungsartikel aus dem Jahre 1998 auftaucht, in dem berichtet wurde, dass zur Begleichung von Sozialversicherungsschulden ein Grundstück des Spaniers zwangsversteigert wurde.
Der Spanier bekam vom EuGH in letzter Instanz mit Bezugnahme auf die EU-Datenschutzrichtlinie Recht. Den Löschungsanspruch begründete der EuGH im Wesentlichen wie folgt:
Nicht nur der Herausgeber einer Website, auch ein Suchmaschinenunternehmen wie Google kann die Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten beeinträchtigen. Der Löschungsanspruch gegen die Suchmaschine kann selbst dann bestehen, wenn es sich um rechtmäßig veröffentlichte Inhalte auf der verwiesenen Seite handelt. Das von einer Suchmaschine ausgehende Gefährdungspotential für das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wird vom EuGH als hoch angesehen: Quasi jeder kann nach einem Namen „googlen“. Hinzu kommt, dass sich aus den Suchergebnissen durch die Verknüpfung von Informationen ein Persönlichkeitsprofil erstellen lässt, das zudem weltweit einsehbar ist.
Ein wirtschaftliches Interesse kann die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Suchmaschine keinesfalls rechtfertigen. Allerdings muss die potentielle Gefährdung des Persönlichkeitsrechts mit dem Recht auf freien Zugang zu Informationen der Internetnutzer abgewogen werden. Beide Interessen müssen zu einem vernünftigen Ausgleich gebracht werden. So sind durchaus Fälle vorstellbar, bei denen das Recht zum freien Informationszugang überwiegt, etwa bei Informationen über Personen des öffentlichen Lebens.
Mittlerweile liegen Google nach eigenen Angaben Anträge auf Löschung zu Tausenden vor. Sollte Google die Löschung verweigern, kann der Betroffene rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Google hat mittlerweile für den Löschungsantrag ein Formular bereitgestellt: https://www.google.com/webmasters/tools/legal-removal-request?complaint_type=rtbf