Die Rechtsprechung hat aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Grundrecht der Menschenwürde das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ abgeleitet. Unter Datenschutz versteht man alle Gesetze und Bestimmungen, die zum Ziel haben, jeden einzelnen Mensch davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in diesem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Geschützt werden soll also das Recht des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung von Daten zu bestimmen, die Rückschlüsse auf seine Person erlauben. Die Verarbeitung solcher – personenbezogener – Daten ist deshalb nur dann zulässig, wenn dies durch Rechtsvorschriften erlaubt ist oder der Betroffene vorher seine Zustimmung erklärt hat.
Mit den Bestimmungen des Datenschutzrechts soll auch gewährleistet werden, dass jede natürliche Person auf die Vertraulichkeit und Integrität derjenigen Stelle vertrauen kann, die personenbezogene Daten verarbeitet. Das schließt auch den Schutz des Vertrauens darauf ein, dass bei der verarbeitenden Stelle sowohl technische als auch organisatorische Bedingungen geschaffen wurden, durch die die Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.
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