Anonyme Nutzerbewertungen im Netz sind alltäglich und sollen ehrliche Meinungen fördern – bergen jedoch Missbrauchspotenzial. In einem aktuellen Fall vor dem Landgericht München I verlangte ein Unternehmen nach massiv rufschädigenden Kommentaren auf einer Bewertungsplattform die Identität der Verfasser.
Zunächst wurde nur die jeweilige E-Mail-Adresse preisgegeben. Um die dahinterstehenden Personen zu identifizieren, richtete sich das Unternehmen anschließend an den jeweiligen E-Mail-Dienstleister – mit Erfolg.
Das Gericht stellte klar: Auch E-Mail-Anbieter zählen zu digitalen Diensten nach dem TDDDG und müssen, bei entsprechender rechtlicher Grundlage, Auskunft erteilen. Entgegen der Argumentation des Dienstleisters ist es unerheblich, ob die eigentlichen Äußerungen über dessen Infrastruktur verbreitet wurden. Entscheidend sei die Rückverfolgbarkeit bis zur verantwortlichen Person – ein legitimes Interesse des Betroffenen zur Rechtsverfolgung.
Die Richter sahen zudem durch die Inhalte eine strafrechtlich relevante Persönlichkeitsverletzung (§§ 185–187 StGB) verwirklicht. Zwar wurde das Auskunftsbegehren teilweise eingeschränkt (keine Herausgabe des Geburtsdatums), insgesamt aber gestärkt. Der Auskunftsanspruch bleibt bestehen – die Kosten trägt der Antragsteller.
Kurzum: Anonyme digitale Beleidigungen lassen sich nicht mehr so leicht hinter Fantasiedaten verbergen. Der Beschluss stärkt Betroffene, die sich effektiv gegen rufschädigende Inhalte wehren wollen.
Quelle: www.datenschutz-notizen.de