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Zusendung von Postwurfsendungen als Mittel der Werbung

Mit Urteil vom 05.12.2013 hat das Oberlandesgericht München, Az.: 29 U 2881/13 entschieden, dass ein Unternehmen keine Briefkastenwerbung mehr übersenden darf, wenn der Empfänger gegenüber dem Unternehmen einen Widerspruch gegen die Werbung erklärt hat. Das gilt auch dann, wenn die Briefe nicht persönlich, sondern nur allgemein „an die Bewohner des Hauses“ adressiert sind. Hat der Empfänger gegenüber dem Unternehmen einen persönlichen Werbewiderspruch erklärt, muss er nicht noch zusätzlich ein Schild am Briefkasten angebracht haben, dass er den Einwurf der von Werbung nicht wünscht.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Verbraucher ein persönlich adressiertes Schreiben erhalten, indem ihm ein Angebot zum Anschluss an das Glasfasernetzt angeboten wurde. Der Adressat dieses Schreibens sandte der Beklagten darauf hin eine E-Mail, in der er wörtlich mitteilte „Bitte verschonen Sie mich zukünftig mit Werbung u.a.“

Die Beklagte stellte darauf hin die persönlich adressierte Werbung ein, übersandte aber noch weitere Werbeschreiben, die allerdings lediglich als Postwurfsendungen „an die Bewohner des Hauses“ und nicht mehr persönlich adressiert waren.

Das war Anlass einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Firma Kabel Deutschland, der diese nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung verklagte.

Das Gericht hat klar gestellt, dass der Begriff postalische Werbung sowohl auf persönlich adressierte, als auch auf nicht persönlich adressierte Postwurfsendungen zutrifft. Es hat weiterhin klargestellt, dass der Kläger in der von ihm gewählten Form gegenüber der Beklagten unmissverständlich erklärt hat, dass er keinerlei Werbung, egal ob persönlich adressiert oder nur allgemein adressiert, mehr haben möchte.

Die Beklagte hatte außerdem eingewandt, dass am Briefkasten kein Sperrvermerk für Werbung angebracht gewesen war, so dass nicht erkennbar gewesen sei, dass die Werbung unerwünscht gewesen sei. Dieser Argumentation ist das Gericht aber nicht gefolgt und hat einen zusätzlichen Vermerk z.B. „Werbung nein danke“ für den hier zu entscheidenden Fall als nicht erforderlich angesehen.

Aufgrund der an die Beklagte übersandten E-Mail, sei es für diese erkennbar gewesen, dass der Verbraucher keine Werbung mehr haben wollte. Weitere Maßnahmen waren daher nicht erforderlich.

Die Beklagte hätte den Werbewiderspruch daher vollumfänglich berücksichtigen müssen. Sie wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Unterlassung weiterer Schreiben verurteilt.

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