1. Home
  2. News
  3. Kündigung eines SAP Beraters wegen Missbrauchs von Daten
  • Datenschutz

Kündigung eines SAP Beraters wegen Missbrauchs von Daten

Das Amtsgericht Siegburg hatte einen Fall zu verhandeln, der die fristlose Kündigung eines SAP-Beraters betraf.

Dieser hatte vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerz­tabletten für zwei Vorstands­mitglieder einer Kundin seines Arbeitgebers bestellt. Dabei griff er zwecks Zahlung per Lastschrift auf die zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Daten, wie Namen, Anschriften und Bankverbindungs­daten zu. Der Mitarbeiter tat dies um die Kundin seines Arbeitgebers auf Sicherheits­lücken aufmerksam zu machen und ließ den Vorstands­mitgliedern der Kundin eine Info zukommen, die dahingehend lautete, „dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, wobei die bestellten Kopfschmerz­tabletten durchaus helfen könnten“.

Der Arbeitgeber fand dies ganz und gar nicht gut und sprach eine fristlose Kündigung des Arbeits­verhältnisses aus, gegen die der Mitarbeiter klagte.
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab und befand, dass die fristlose Kündigung berechtigt sei, da der Mitarbeiter gegen die Interessen seines Arbeitgebers eklatant verstoßen habe. Dieser müsse als im IT-Bereich tätiges Unternehmen den Datenschutz seiner Kunden gewährleisten. Dem steht es entgegen, wenn in der EDV des Kunden gespeicherte hochsensible persönliche Daten, wie vorliegend Name Anschrift und Bankverbindung durch einen Mitarbeiter missbraucht werden und auf diese Daten wider­rechtlich Zugriff genommen wird.

Dabei spielte es keine Rolle, dass der Mitarbeiter für sein Vorgehen eine möglicherweise bestehende Sicherheits­lücke ausgenutzt hatte.
Das hierbei von ihm gewählte Mittel stand nach Auffassung des Gerichts offen­sichtlich außer Verhältnis zu dem von ihm verfolgten Ziel, weil er nicht nur mit Worten auf die Sicherheitslücke aufmerksam gemacht, sondern sie nach eigener Darstellung gerade ausgenutzt hatte. Von Seiten des Arbeitgebers und deren Mitarbeiter habe die Kundin allenfalls den Schutz vor, keinesfalls aber den Missbrauch von etwaigen Sicherheits­lücken zu erwarten.
Das Gericht hat den Sachverhalt daher als so schwerwiegend erachtet, dass es eine fristlose Kündigung als berechtigt erachtet hat.

ArbG Siegburg, Urteil vom 15.01.2020 – 3 Ca 1793/19

Anmerkung GINDAT

Das Urteil zeigt, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz erhebliche Konsequenzen haben kann.

Leider ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass sich das Gericht mit den Vorschriften der Datenschutz­grundverordnung (DSGVO) und des Bundes­datenschutz­gesetzes (BDSG) großartig beschäftigt hat, da es offensichtlich ohne hierauf näher einzugehen, dass Verhalten des Mitarbeiters als derart eindeutigen Verstoß gegen den Datenschutz angesehen hat, dass eine nähere Prüfung unterblieben ist.

Von daher sei von dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nach Art 6 Abs. 1 DSGVO jede Erhebung, Nutzung und sonstige Verarbeitung von personen­bezogenen Daten nach der Datenschutz­grundverordnung immer einer Rechtsgrundlage bedarf, andernfalls ist diese verboten.

Neben einer Einwilligung des Kunden, die hier nicht vorlag, kommt als Rechtsgrundlage insbesondere in Betracht, wenn die konkrete Daten­verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags­verhältnisses zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber des gekündigten Mitarbeiters erforderlich gewesen wäre.

Im Bereich der Durchführung eines IT-Berater Vertrages wäre es sicherlich angezeigt den Kunden auch auf bestehende Sicherheitslücken aufmerksam zu machen, sofern Sie denn im Rahmen der vertragsgemäßen Tätigkeit aufgefallen sind.

Die bloße IT-Beratung schließt aber offensichtlich nicht mit ein, eigenmächtig und ohne Einwilligung des Kunden auf dessen Daten zuzugreifen, diese bei sich auf einem USB-Stick zu speichern und damit Bestellungen durchzuführen.

Von daher wird jeder Mitarbeiter, der sich im Rahmen seines Auftrags bzw. seiner Tätigkeit, die er für einen Kunden ausführen soll, hält, durch das Gesetz geschützt. Umgekehrt können eigen­mächtige Handlungen, die weder mit dem Arbeitgeber noch mit dem Kunden abgesprochen wurden, aber zu erheblich Problemen führen.

Jörg Conrad
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

About Cookies

This website uses cookies. Those have two functions: On the one hand they are providing basic functionality for this website. On the other hand they allow us to improve our content for you by saving and analyzing anonymized user data. You can redraw your consent to to using these cookies at any time. Find more information regarding cookies on our Data Protection Declaration and regarding us on the Imprint.
Mandatory

These cookies are needed for a smooth operation of our website.

Name Purpose Lifetime Type Provider
CookieConsent Saves your consent to using cookies. 1 year HTML Website
fe_typo_user Assigns your browser to a session on the server. session HTTP Website
PHPSESSID Temporary cookies which is required by PHP to temporarily store data. session HTTP Website
__cfduid missing translation: trackingobject.__cfduid.desc 30 missing translation: duration.days-session HTTP Cloudflare/ report-uri.com
Statistics

With the help of these statistics cookies we check how visitors interact with our website. The information is collected anonymously.

Name Purpose Lifetime Type Provider
_pk_id Used to store a few details about the user such as the unique visitor ID. 13 months HTML Matomo
_pk_ref Used to store the attribution information, the referrer initially used to visit the website. 6 months HTML Matomo
_pk_ses Short lived cookie used to temporarily store data for the visit. 30 minutes HTML Matomo
_pk_cvar Short lived cookie used to temporarily store data for the visit. 30 minutes HTML Matomo
MATOMO_SESSID Temporary cookies which is set when the Matomo Out-out is used. session HTTP Matomo
_pk_testcookie missing translation: trackingobject._pk_testcookie.desc session HTML Matomo