Mitbewerber dürfen nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes EUGH bei DGSVO Verstößen ihre Mitbewerberinnen abmahnen. Das Gericht sieht im Verstoß gegen die DSGVO einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb.
Das Urteil des EuGH (Urteil vom 04.10.2024, Aktenzeichen: C-21/23) erlaubt die Abmahnung wegen DGSVO Verletzungen durch Mitbewerber, obwohl diese nicht als Personen im Gesetz aufgeführt sind. Das Gericht sah aufgrund des hohen Schutzniveaus eine Klage von Mitbewerberinnen als dienlich an.
Hintergrund war, dass eine Onlineapotheke bei der Bestellung über Amazon Gesundheitsdaten abfragte, ohne dass sie vorher eine Einwilligung zur Erhebung dieser Daten eingeholte.
Dafür hatte eine Mitbewerberin sie abgemahnt. Die klagende Apotheke sah darin einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb.
Das EUGH entschied, dass dies auch für nicht verschreibungs- aber apothekenpflichtige gilt. Auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente lassen einen Rückschluss auf den Gesundheitszustand der Kundschaft zu, weshalb die Daten als besonders sensibel einzustufen seien.
Eine ausreichende Information ist deshalb unerlässlich.
Quelle: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-10/cp240159de.pdf