Eine Angestellte, die eine Tätigkeit ausübt, bei der Sie mit der Veröffentlichung von Fotos zu Ihrer Person rechnen muss, willigt durch Aufnahme der Tätigkeit hierin schlüssig (konkludent) ein. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. 11. 2014 - VI ZR 9/14 hervor. Im vorliegenden Fall ging es um eine Hostess bei einer Promotion-Agentur, die auf einer Party neben anwesenden „Prominenten“ zu sehen war und deren Bildnis auf einer Webseite eines Internetportalbetreibers, bei dem es sich nicht um den Arbeitgeber handelte, veröffentlicht worden war.
Will ein Arbeitgeber Bildnisse seiner Mitarbeiter veröffentlichen, gilt jedoch der Grundsatz, dass dies nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung durch den Arbeitnehmer zulässig ist. Hierzu verweisen wir auf ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13. Arbeitgeber sind daher gut beraten in derartigen Fällen vorab immer eine schriftliche Einwilligung Ihrer Mitarbeiter einzuholen.