Seit dem 01.01.2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz nun auch für kleine Unternehmen. Unternehmen, die ab 1.000 Beschäftigte haben, werden hier in die Verantwortung genommen.
In der EU hat man sich nun auf das CSDDD geeinigt – das Corporate Sustainability Due Diligence Directive. Dies ist insofern relevant, als dass es viel weiter geht, als die aktuelle nationale Regelung in Deutschland.
Im Inland war bisher allein die Anzahl der Beschäftigten Anknüpfungspunkt für das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz. Für die EU Vorschrift spielen nun aber noch weitere Faktoren mit hinein. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sehr viel mehr Unternehmen betroffen sein werden als aktuell und die Grenze von 1.000 Beschäftigten allein nicht mehr greift.
Das CSDDD möchte auch Unternehmen ab 500 Mintarbeitern und einem Jahresumsatz von über 150 Millionen Euro Umsatz mit in die Verantwortung nehmen, aber auch solche mit 250 Beschäftigten und einem Umsatz von 40 Millionen Euro, wenn mindesten 20 Millionen Euro davon in Risikosektoren verdient worden sind.
Unter den Risikosektoren sind die folgenden Bereiche zu verstehen: Produktion und Großhandel von Textilien, Kleidung und Schuhen, Landwirtschaft, Fischerei, Lebensmittelherstellung sowie die Gewinnung und der Großhandel mit mineralischen Rohstoffen. Dies sind die größten Gebiete, die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.
Beachtenswert ist dabei, dass es auch keine Rolle spielt ob der Sitz des Unternehmens in der EU liegt. Allein die Generierung des maßgeblichen Umsatzes im EWR ist ausreichend.
Wie auch schon in der nationalen Vorschrift müssen die Unternehmen nach dem EU-Lieferkettengesetz ihre Lieferketten überwachen.
Hintergrund ist, dass sie verpflichtet werden sollen, Nachhaltigkeitsrisiken zu identifizieren und Maßnahmen zur Prävention zu ergreifen um etwaigen Schädigungen abzuhelfen.
Sollten sich die betroffenen Unternehmen nicht an diese Vorgaben halten, drohen ihnen Bußgelder. Auch hierbei geht die EU Vorgabe über die nationale Regelung hinaus. Wurden national als Bußgeld 2% des Jahresumsatzes vorgesehen kann nach der EU Vorgabe bis zu 5% des Jahresumsatzes als Bußgeld verhängt werden.
Ebenfalls zu beachten: Unternehmen, die gegen das Gesetz verstoßen, werden dafür öffentlich benannt! Ein Verstoß sollte auch deshalb bereits aus eigenem Interesse vermieden werden.
Neben dem bei einem Verstoß zu beachtenden Bußgeld und der Veröffentlichung des Unternehmens, drohen zudem auch zivilrechtliche Klagen, da nun auch dieser Weg eröffnet wurde. Wenn bei einem Verstoß entlang der Lieferkette Ihres Unternehmens Personen zu Schaden kommen sollten, kann nun gegen das Unternehmen am Ende dieser Lieferkette auf Schadensersatz geklagt werden.