Da es zu diesem Thema bereits mehrere Anfragen gegeben hat:
Laut der aktuellen Fassung des Hinweisgeberschutzgesetzes gem. § 14 II HinschG können sich mehrere private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten
für die Entgegennahme von Meldungen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben. Die Pflicht,
Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, und die Pflicht zur Rückmeldung
an die hinweisgebende Person verbleiben aber bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber.
Dadurch, dass sich kleinere Unternehmen für das Betreiben einer internen Meldestelle zusammenschließen
können, soll es ihnen ermöglicht werden, Ressourcen zu schonen und eine kostengünstige und wenig
aufwendige Lösung zu finden. Hierdurch soll eine ökonomische Überlastung von kleinen bis mittelständischen Organisationen vermieden werden.
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