Der Düsseldorfer Kreis als Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden nach § 38 BDSG hatte eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe “Werbung und Adresshandel” unter Leitung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht eingerichtet und diese mit der Erarbeitung von Anwendungshinweisen zu den BDSG-Regelungen für den werblichen Umgang mit personenbezogenen Daten beauftragt.
In einer Sitzung und im schriftlichen Austausch wurden Anwendungshinweise formuliert, die – soweit sie einstimmig oder von einer großen Mehrheit mitgetragen werden – in der Publikation des LDA Bayern nachzulesen sind.