Unabhängig vom Bestehen einer Benennungspflicht müssen fast sämtliche Vorgaben der DS-GVO in jedem Unternehmen, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, umgesetzt und die sich daraus ergebenden Pflichten erfüllt werden.
Der Datenschutzbeauftragte unterstützt Sie bei der Einhaltung der Datenschutz-Vorschriften. Er unterrichtet und berät den Verantwortlichen in Ihrem Unternehmen und überwacht die ordnungsgemäße Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Darüber hinaus schult bzw. sensibilisiert er Ihre Mitarbeitenden.
Datenschutzbeauftragter (DSB) kann entweder ein interner Datenschutzbeauftragter, also ein Mitarbeiter Ihres Hauses, aber auch ein externer Datenschutzbeauftragter sein.
Der DSB muss die nötige Fachkunde zur Umsetzung des Datenschutzes besitzen. Für einen internen DSB bedeutet das, dass er vor seiner Ernennung intensiv geschult und ausgebildet werden muss. Auch sind fortlaufende Weiterbildungsmaßnahmen erforderlich, so dass der interne DSB seinem Unternehmen in der Zeit, in der er sich dem Datenschutz widmet, nicht zur Verfügung steht. Er genießt auch besonderen Kündigungsschutz, vergleichbar mit dem eines Betriebsratsmitgliedes. Die Beauftragung eines externen DSB kann somit einen nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen Vorteil für ein Unternehmen bedeuten. Auch ist das Entstehen von Interessenkonflikten bei einem externen DSB ausgeschlossen.
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